Bekanntmachung Widerspruchsrecht Europawahl am 25.05.2014
B E K A N N T M A C H U N G
des Amtes Rantzau
Melderegisterauskünfte an Parteien
nach § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz anlässlich
der bevorstehenden Europawahl am 25. Mai 2014
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen usw. Auskunft aus dem Melderegister über die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Landesmeldegesetz (LMG) bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Stimmberechtigten (Wahlberechtigte oder Abstimmungsberechtigte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Gemäß § 28 Abs. 4 LMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBI. S.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. November 2012 (GVOBI. S.-H. S. 737), wird aufgrund der bevorstehenden Europawahl am 25.05.2014 darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG an Parteien, Wählergruppen usw. besteht.
Ihren Widerspruch richten Sie bitte schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgerbüro des Amtes Rantzau, Chemnitzstraße 30, 25355 Barmstedt.
Barmstedt, den 27. September 2013
Amt Rantzau
Der Amtsvorsteher
-Bürgerbüro-
i.A. Wesner